
Die BaFin ist nach § 44a KWG befugt, bei Banken in den Rechtsform en der juristischen Person zu den Haupt-, General- oder Gesellschafterversammlung en sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese können dort auch das Wort ergreifen. Die Befugnisse stehen der BaFin auch für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu.
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/bundesanstalt-fuer-finanzdienstlei
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